Christian Beducker erneut Focus-Top-Anwalt !

Wir freuen uns…

Zum wiederholten Male ist nach der FOCUS-Spezial-Liste „Deutschlands Top-Anwälte 2022“ Rechtsanwalt Christian Beducker einer der Top-Anwälte Deutschlands!

Die Focus-Liste wurde nach Befragung von rund 23.000 Fachanwälten erstellt. Die ausgezeichneten Rechtsanwälte heben sich - so der FOCUS- „..durch eine überproportional hohe Empfehlungshäufigkeit vom Branchendurchschnitt ab. Unabhängig von den ausgesprochenen Empfehlungen gehören alle ausgezeichneten Anwälte damit zur Spitze des jeweiligen Fachbereichs.“

Diese Auszeichnung im Bereich Miet- und Wohnungseigentumsrecht bedeutet uns sehr viel, denn sie zeigt nicht nur die Wertschätzung durch Fachanwaltskollegen, für die wir uns sehr herzlich bedanken, sondern sie ist auch eine wunderbare Bestätigung unserer täglichen Arbeit!

Neu im Team

Wir freuen uns, dass Rechtsanwältin Nancy Peters ab dem 01. März 2021 unser Team verstärkt. Unsere Klienten werden von ihrer Fachexpertise im Bereich Miet- und Wohnungseigentumsrecht profitieren.

Webinar 30.9.20 – Beendigung Mietverhältnis

Kennen Sie alle Fallstricke bei der Begründung und bei der Beendigung eines Mietverhältnisses?
Wissen Sie, wann der Zahlungsverzug Ihres Mieters eine Kündigung rechtfertigt?
Was müssen Sie bei einem digitalen Mietvertragsschluss beachten?

Ein Thema, das Vermieter und Anwälte immer häufiger beschäftigt, ist die unerlaubte Untervermietung. Airbnb-Hotel oder nicht genehmigte WG – wie gehen Sie vor, wenn Ihr Mieter aus Ihrer Wohnung Kapital schlägt? Rechtsanwalt Christian Beducker zeigt Ihnen in diesem Webinar gemeinsam mit Immosolve, auf welchem Weg Sie hier das Mietverhältnis beenden können.

Wir freuen uns, Sie am Mittwoch, 30.09.2020, um 10:00 Uhr online begrüßen zu dürfen.
Den Link zur Anmeldung finden Sie hier: www.immosolve.de/webinare.
Gerne können Sie sich zur Anmeldung auch an Ihren persönlichen Ansprechpartner bei Immosolve wenden.

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung und auf eine interessante Diskussion.

Corona Virus

Liebe Kunden,
wir sind auch weiter für Sie erreichbar. Wir bitte lediglich um Verständnis, dass wir in den nächsten Wochen von persönlichen Terminen bis auf besondere Ausnahmen absehen.
Setzen Sie sich gerne per E-Mail oder Telefon mit uns in Verbindung, damit wir Ihre Anliegen besprechen können.
Ihre Anwaltskanzlei Beducker

»Deutschlands Top-Anwälte 2018«

FOCUS- Spezial: Christian Beducker „Top-Anwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht“.

Die aktuelle FOCUS-Liste „Deutschlands Top-Anwälte 2018“ führt im Bereich Miet- und Wohnungseigentumsrecht 75 Spezialisten aus ganz Deutschland auf. Einer von ihnen ist Rechtsanwalt Christian Beducker, als einer von 17 Fachanwälten im gesamten Norden und Osten.

Die Liste, die nach Befragung von über 24.300 Fachanwälten entstanden ist, würdigt die hohe Fachkompetenz und Erfahrung der darin aufgeführten Experten in ihrem Fachgebiet.

Wir freuen uns sehr über diese Auszeichnung, zeigt sie doch neben der öffentlichen Wertschätzung durch erfahrene Kollegen auch unser tägliches Bemühen, in unserem Fachgebiet immer besser zu werden! Und weil das alles ohne das Vertrauen unserer Mandanten nicht möglich wäre, möchten wir uns an dieser Stelle dafür auch noch einmal ausdrücklich bedanken!

Vortrag auf dem Abrechnungstag

Im Rahmen des Abrechnungstags der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien am 07.12.2018 in Regensburg wird der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Christian Beducker einen Vortrag über die Abgrenzung bei Jahresabrechnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz halten. Weiterführende Informationen.

Vortrag »Wohnungs-eigentumsrecht«

Rechtsanwalt Christian Beducker wird in der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin einen Vortrag zum Thema “zum Wohnungseigentumsrecht” halten. Termin: 17.10.2018, 17:00 Uhr. Anmeldungen nehmen Sie bitte über die IHK Schwerin vor.

Verstärkung für unser Team

Wir freuen uns, dass Rechtsanwältin Ulrike Kasten mit ihrer langjährigen Erfahrung ab August 2018 unser Rechtsteam ergänzt. Ab dem 03.09.2018 wird darüber hinaus Jasmin Burmeister als Rechtsfachwirtin / Bürovorsteherin unser Team verstärken.

Fachvortrag auf dem Kongress Maklerpraxis

“Immobilienverwaltung: Besonderheiten der Jahresabrechnung nach dem WEG – Abgrenzungen ja oder nein?” Zu diesem Thema wird Christian Beducker auf dem im Juni stattfinden “Kongress Maklerpraxis” auf der Messe Dortmund einen Vortrag halten. Als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht wird er Fortgeschrittenen Interessierten am 12.06.2018, 12.00 bis 12.45 Uhr, Halle 8, Kongressraum 2 einen kompakten Überblick über einfache Mittel zur Fehlervermeidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung geben. Ganz konkret geht es auch darum, wie Anfechtungsfallen umgangen/vermieden werden können.

Nachforderung von BK bei Gewerbemiete

Der Gewerbemietsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass der Gewerbevermieter, der ein Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung vorbehaltlos an den Meter ausgezahlt hat, dennoch noch die Abrechnung korrigieren und eine sich daraus eventuell ergebende Nachforderung geltend machen (XII ZR 62/12 vom 10.07.2013).

Damit schließt sich der BGH insoweit der Rechtsprechung in Wohnraumangelegenheiten an (VIII ZR 296/09 vom 12.01.2011).

Verbandsjurist BVFI

Herr Rechtsanwalt Beducker ist seit August 2013 Verbandsjurist beim BVFI. Für Mitglieder ist die Erstberatung kostenfrei. Wir freuen uns auf neue Kontakte.

Gewerbemietvertrag

Schriftformdiskussion geht weiter –

Die mündliche Vertragsänderung hinsichtlich der Bestreitung der Nebenkosten stellt einen Verstoß gegen die Schriftform nach § 550 BGB dar und führt zur Kündbarkeit des Mietvertrages mit der gesetzlichen Frist.
Zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB ist grundsätzlich erforderlich, dass sich die wesentlichen Vertragsbedingungen – insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses – aus der Vertragsurkunde ergeben (BGH NJW 2008, 365). Für Abänderungen gelten dieselben Grundsätze wie für den Ursprungsvertrag. Sie bedürfen ebenfalls der Schriftform, es sei denn, dass es sich um unwesentliche Handlungen handelt. Eine wesentliche Änderung ist etwa in der Umstellung der Zahlungsweise der Miete von quartalsweise auf monatlich zu sehen. Hierdurch ändern sich die Kündigungsmöglichkeiten wegen Zahlungsverzugs zu Gunsten des Vermieters (BGH, a.a.O, Tz. 15). Zusammensetzung und Umfang der Nebenkosten sind wesentliche Bestandteile des Mietvertrages.

OLG Brandenburg vom 17.10.2012, 3 U 75/11

Beschlussanfechtung

Der Bundesgerichtshof hat erneut die Anforderungen an die Klage eines Wohnungseigentümers auf Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft relativiert.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist es ausreichend, wenn der Kläger einen als „Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung“ bezeichneten Schriftsatz bei Gericht einreicht und hierbei Datum, Eigentümergemeinschaft und Grundbuchblattnummer bezeichnet sowie eine Eigentümerliste nachreicht.

Hier ist allerdings Vorsicht geboten. Die Beschlussanfechtung ist ein formalisiertes Verfahren. Ein laxer Umgang mit den Formvorschriften ist hoch gefährlich. (BGH V ZR 102/12 vom 14.12.2012)

Grenzen der Teilungserklärung

1. Durch die Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht begründet werden; diese kann die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschieben .

2. Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen. Das gilt auch dann, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient.

Der Bundesgerichtshof hat dem Streben vieler Eigentümergemeinschaften sich den Verwantwortlichkeiten eines Einzelhauses anzunäher, erneut einen deutlichen Riegel vorgeschoben.

BGH vom 26.10.2012 V ZR 57/12

Schadensersatz nach Auszug

Das Landgericht hat entschieden, dass die Anforderungen an ein Verweigern vom Vermieter für erforderlich gehaltener Schönheitsreparaturen höher anzusetzen sind als häufig von den Amtsgerichtes angedacht.

Hier hatte ein Mieter geschrieben, dass die Abnutzung nur durch vertraglichen Verbrauch entstanden sei. Dies bedeute nicht, dass die Durchführung von Nachbesserungen abgelehnt werde. LG Hamburg 11.10.2012, 307 S 70/12

Methode „Koch“ auch für Teilschäden möglich

Auch wenn ein Gehölz oder ein Baum nicht zerstört, sondern nur beschädigt wird (hier: Thujenabpflanzung), kann die dadurch entstandene Wertminderung des Grundstücks im Grundsatz nach der “Methode Koch” berechnet werden. Die Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 stehen dem nicht entgegen.

Die Beschädigung eines Baums kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann zu einer Wertminderung des Grundstücks führen, wenn sich sein Verkaufswert hierdurch nicht verändert hat. Dies hat der Bundesgerichtshof bislang ausdrücklich nur für den Fall entschieden, dass ein Baum auf einem Grundstück vollständig zerstört worden ist. Auch der Teilschaden eines Baumes ohne Totalverlust kann indes nach der von Koch für die Berechnung einer Wertminderung des Grundstücks entwickelten und von dem Bundesgerichtshof grundsätzlich auch anerkannten Berechnungsmethode zu einer dauerhaften Wertminderung des Grundstücks führen (Koch VersR 90, 573).

Der BGH hat hiermit einen langjährigen Meinungsstreit entschieden. BGH V ZR 22212 vom 25.01.2013